Transparente RegelungenNutzungsvereinbarung der net-haus GmbH

für die Nutzung der Softwarelösung „main10“ (im weiteren main10) in der Cloud.
Gegenstand dieser Nutzungsvereinbarung sind die Bereitstellung und der Betrieb der Softwarelösung main10 gemäß der Produktbeschreibung, mit den vom Anwender gebuchten Modulen, vereinbarten Anpassungen und der vereinbarten Anzahl an Usern für die Vertragslaufzeit.

1. Leistungen von net-haus

1.1 Die Leistungen von net-haus nach dieser Nutzungsvereinbarung umfassen die Bereitstellung von main10 in einem Rechenzentrum zum Zugriff und zur Nutzung über einen Internetbrowser.
1.2 Die von net-haus im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten technischen Standards und Sicherheitsmaßnahmen sind in der Produktbeschreibung aufgeführt. net-haus behält sich vor, die technischen Standards und Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, sofern entweder (I) die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient oder (II) die Änderung rechtlich zwingend vorgeschrieben ist oder (III) mit der Änderung keine erheblichen Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs verbunden sind.
1.3 net-haus erbringt die Leistungen mit einem von net-haus genutzten Rechenzentrum mit Standort in der Europäischen Union. Das Rechenzentrum ist über eine Festverbindung über Netzknoten („Points of Presence“, PoPs) an das Internet angebunden. Der Anwender kann sich über diese PoPs Zugang zum Portal main10 verschaffen. Die Bereitstellung einer dedizierten Verbindung zu main10 ist nicht Bestandteil der Leistungen von net-haus. net-haus ist nur für das vertragsgemäße Funktionieren der von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen Systeme, Rechner und Leitungen, die Bestandteil von main10 sind, sowie für die Aufrechterhaltung der Verbindung ihres Internetservers zu den PoPs verantwortlich. Im Übrigen fällt die Nutzung von Rechnersystemen, Telekommunikationsverbindungen und Leitungen Dritter im Internet (einschließlich des World Wide Web) in den Risikobereich des Anwenders.
1.5 Der Anwender kann bestimmte individuelle Einstellungen in main10 vornehmen, um das Portal an seine Bedürfnisse anzupassen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Produktbeschreibung die dort aufgeführten Einschränkungen für Anpassungen sind zu beachten. net-haus weist darauf hin, dass infolge der Erbringung von Leistungen nach dieser Nutzungsvereinbarung, insbesondere im Falle der Bereitstellung von Aktualisierungen der Vertragsleistungen, individuelle Einstellungen und Anpassungen des Anwenders möglicherweise anzupassen sind. Für derartige Anpassungen ist net-haus nicht verantwortlich.
1.6 Der Leistungsumfang nach dieser Nutzungsvereinbarung umfasst nicht die Durchführung von Einweisungen und Schulungen hinsichtlich der Nutzung der Leistungen, die Einrichtung und Anpassung der Leistungen für die Bedürfnisse des Anwenders (Vorbereitung der einzuspielenden Daten, Konfigurationen, Anlage von Nutzern, Anpassen von Formularen, Einspielen von Backups, Recovery- und Restore-Maßnahmen usw.) sowie Leistungen vor Ort (z. B. Vor-Ort-Support). Soweit net-haus derartige Leistungen allgemein anbietet, kann der Anwender diese separat gegen eine zusätzliche Vergütung von net-haus erwerben.

2. Verfügbarkeit

2.1 net-haus verpflichtet sich, eine Verfügbarkeit des Portals main10 von 99,0 % sicherzustellen. Diese Aussage bezieht sich auf das Kalenderjahr. Die höchste ununterbrochene Ausfallzeit darf acht Stunden nicht überschreiten.
2.2 Im Falle der Wartung und der Installation von Software-Updates ist net-haus berechtigt, die Verfügbarkeit des Portals main10 vorübergehend zu unterbrechen („geplante Wartungszeiten“). Sollten geplante Wartungszeiten zu einer ununterbrochenen Nichtverfügbarkeit von mehr als einer Stunde führen, wird net-haus dies dem Kunden rechtzeitig im Voraus ankündigen
2.3 Fehlende Verfügbarkeit ist anzunehmen, wenn main10 aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich von net-haus liegen, vollständig nicht zur Verfügung steht. Hierzu zählen keine Zeiten, in denen main10 aufgrund folgende Umstände nicht verfügbar ist: (1) Störungen in der Datenverbindung außerhalb der IT-Systeme von net-haus, (2) höhere Gewalt, (3) Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden (vgl. Ziff. 20.), (4) geplante Wartungsarbeiten

3. Aktualisierung von main10

3.1 Während der Vertragslaufzeit nimmt net-haus nach Erfordernis Aktualisierungen des System vor.
3.2 net-haus beseitigt regelmäßig Fehler und passt das Portal fortlaufend, nach eigenem Ermessen an die technologische Entwicklung und Marktbedürfnisse an, um den Einsatzzweck gemäß der Produktbeschreibung zu erfüllen. Dies kann Änderungen der Leistungsinhalte, wie z. B. neue oder geänderte Funktionalitäten, und Anpassungen an neue Technologien mit sich bringen. Die Änderungen werden jedoch nicht zu Einschränkungen der in der Produktbeschreibung genannten Funktionalitäten führen, die für den normalen Anwender mehr als unwesentlich sind. Aus diesen Änderungen kann der Anwender hieraus keine Rechte oder Ansprüche ableiten. Eine Kompatibilität der Anpassungen mit individuellen Einstellungen oder Anpassungen des Anwenders schuldet net-haus nicht.

4. Hotline-Support

4.1 net-haus stellt werktags ( Montag – Freitag), mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von net-haus, von jeweils 8:00 – 17.00 Uhr einen Support bereit, über den per Telefon; Email- oder Kontaktformular im Internet , sowiet vertraglich geschuldet, ein individueller technischer Anwendersupport abgerufen werden kann.
Allgemeine Einweisungen und Schulungen sind nicht geschuldet.
4.2 Eine Reaktion auf eine ordnungsgemäße Fehlermeldung erfolgt bei Fehlermeldungen vor 13:00 Uhr nach spätestens vier Stunden, andernfalls bis 10:00 Uhr des folgenden Supporttages.
4.3 net-haus ist berechtigt, zentrale Einstellungen von main10 für den Anwender vorzunehmen.

5. Testversionen

net-haus behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Zugänge zu main10 mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, sodass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Eine operative Nutzung von Test- oder Demoversionen ist ausgeschlossen.

6. Nutzungsrechte des Anwenders

6.1 net-haus gestattet dem Anwender, main10 als Cloud-Service zeitlich beschränkt während der Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß entsprechend der Produktbeschreibung und Benutzerdokumentation zu nutzen. Die Nutzungsberechtigung ist auf die gebuchten Module und die gebuchte Anzahl an Nutzern beschränkt.
Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung von main10 ist unzulässig.
6.2 Die Nutzungsrechte gelten jeweils für die von net-haus zuletzt bereitgestellte aktuelle Version von main10s.
6.3 Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und nicht übertragbar.
6.4 main10 darf nur unter den von net-haus freigegebenen Systemvoraussetzungen eingesetzt werden, die in der Produktbeschreibung näher erläutert sind.
6.5 Der Anwender ist nicht berechtigt, main10 oder Teile davon zu übersetzen, zu bearbeiten, zu ändern, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität von main10 mit unabhängig geschaffenen anderen Computersystemen unerlässlich sind, hat er eine dahin gehende Anfrage schriftlich an net-haus zu richten. net-haus behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern. Der Anwender ist nicht berechtigt, Programmfehler selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Ist der Anwender der Auffassung, dass main10 Fehler aufweist, hat er net-haus über diese schriftlich oder per E-Mail unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu informieren und net-haus deren Beseitigung zu überlassen.
6.6 Soweit Open-Source-Software, andere freie Software oder proprietäre Software Dritter in main10 enthalten ist und der Anwender diese Software nutzt, gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils auf die Open-Source-Software, freie Software oder Drittsoftware anwendbaren Lizenzbestimmungen. net-haus wird entsprechende Informationen bereitstellen, wenn Teile von main10 anderen als den vorliegenden Lizenzbedingungen unterliegen. Des Weiteren stellt net-haus die entsprechenden Lizenzbestimmungen bereit. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Software den Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung vor.
6.7 Sämtliche Rechte an main10 einschließlich der Dokumentation verbleiben bei net-haus und ihren Lizenzgebern.
6.8 Der Kunde überträgt alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an Änderungen oder Anpassungen von main10, die er vornehmen lässt, entgeltfrei, unbefristet, weltweit, übertragbar, unterlizenzierbar und unwiderruflich an net-haus.
6.9 Soweit der Kunde oder Nutzer Verbesserungsvorschläge, Empfehlungen oder sonstiges Feedback zu main10 oder den Leistungen abgibt, stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte hieran entgeltfrei, weltweit, übertragbar, unterlizenzierbar, unwiderruflich und unbefristet ausschließlich net-haus zu.

7. Verantwortungsbereich und Pflichten des Anwenders

7.1 Der Anwender ist selbst für die Nutzung der Leistungen, insbesondere von main10, die ordnungsgemäße Verarbeitung seiner Daten und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten des Anwenders ein.
7.2 Der Anwender ist für die Schaffung der erforderlichen anwenderseitigen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungen von net-haus verantwortlich. Dies betrifft insbesondere die Systemvoraussetzungen, Infrastruktur sowie die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Anwender und main10. Die vom Anwender zu schaffenden Systemvoraussetzungen sind der Produktbeschreibung zu entnehmen.
7.3 Der Anwender ist verpflichtet, mit den von net-haus bereitgestellten Mitteln Datensicherungen zu erstellen. Diese Maßnahmen soll der Anwender regelmäßig durchführen. net-haus weist darauf hin, dass durch net-haus bereitgestellte Standarddatensicherungen nur vorübergehend (siehe Dokumentation) vorgehalten werden und daher die eigene Datensicherung durch den Anwender notwendig ist, um im Falle eines Datenverlusts den Aufwand für Wiederherstellungsarbeiten möglichst gering zu halten.
7.4 Der Anwender wird die Leistungen von net-haus nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzen. Der Zugriff auf main10 erfolgt ausschließlich über die vereinbarten Wege. Der Anwender darf von net-haus eingerichtete Sicherheitsmaßnahmen nicht umgehen, entfernen, ausschalten oder sonst funktionsunfähig machen. Sicherheitsüberprüfungen der Lösung durch Anwender sind nur zulässig, soweit sie zuvor mit net-haus abgestimmt und von net-haus genehmigt wurden.
7.5 Der Anwender hat Passwörter und andere geheime Zugangskennungen vertraulich zu behandeln und ihm von net-haus oder seinem Systembetreuer mitgeteilte Passwörter unverzüglich durch eigene, nur ihm bekannte sichere Passwörter zu ersetzen. Der Anwender hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung der Leistungen durch Unbefugte unter Verwendung seiner Passwörter oder Zugangskennungen oder über seine Infrastruktur zu verhindern, insbesondere durch regelmäßige Änderung seiner geheimen Passwörter und ggf. anderer geheimer Zugangskennungen und deren Schutz gegen Zugriff durch Unbefugte. Der Anwender wird net-haus unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Passwörter oder andere geheime Zugangskennungen Unbefugten bekannt geworden sein könnten oder Unbefugte anderweitig über seine Infrastruktur in Systeme von net-haus eindringen können. Der Anwender wird angemessene technische und organisatorische Sicherheitsstandards einhalten und dafür sorgen, dass von seinen Systemen keine Viren in die Systeme von net-haus gelangen. Dem Anwender obliegt es außerdem, die ordnungsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch sein Personal zu kontrollieren. Er ist verpflichtet, seinerseits seine berechtigten Nutzer zu verpflichten, die betreffenden Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung einzuhalten.
Der Anwender haftet für die Nutzung seines Zugangs zu den Leistungen von net-haus unter den von ihm gewählten Passwörtern oder über seine Infrastruktur, es sei denn, er weist net-haus nach, dass die Nutzung ihm nicht zuzurechnen ist.
7.6 Stellt der Anwender Störungen der Leistungen von net-haus fest, hat er diese unverzüglich net-haus zu melden. Die Kontaktdaten für Störungsmeldungen sind der Website von net-haus unter www.main.de zu entnehmen. Der Anwender wird net-haus in angemessenem Umfang bei der Feststellung der Ursache der Störung sowie bei deren Beseitigung unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen, Teilnahme an Tests und Bereitstellung von Datensicherungen. Bei Störungsmeldungen hat er die aufgetretenen Symptome, den von ihm verwendeten Portalstand sowie vorgenommene Einstellungen und Anpassungen detailliert zu beschreiben.
7.7 Der Anwender hat dafür zu sorgen, dass die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und Materialien durch net-haus keine Rechte Dritter verletzt. Er ist verpflichtet, vor einer Überlassung entsprechender Informationen, Daten und Materialien an net-haus zu prüfen, ob net-haus diese Informationen, Daten und Materialien im Rahmen der vereinbarten Leistungen wie vorgesehen nutzen darf, und ggf. erforderliche Nutzungsrechte beizustellen und Einwilligungen Dritter einzuholen (z. B. zur Nutzung urheberrechtlich geschützter oder vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten usw.). Der Anwender stellt net-haus von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren.
7.8 Der Anwender ist verpflichtet, bis zum Vertragsende seine Daten herunterzuladen.

8. Vergütung, Fälligkeit, Abrechnung

8.1 Die Vergütung für die Nutzung der Leistungen und aller etwaigen Zusatzleistungen von net-haus richtet sich nach der jeweils bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Preisliste von net-haus. Nimmt der Anwender Leistungen von net-haus in Anspruch, die nicht nach der für diese Nutzungsvereinbarung geltenden Produktbeschreibung in der monatlichen Nutzungsgebühr enthalten sind, hat er diese Leistungen nach der jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Preisliste von net-haus zu vergüten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bucht der Anwender weitere Nutzer oder Module, oder kündigt er Nutzer oder Module während der Vertragslaufzeit, wird die geänderte Vergütung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung berechnet.
8.2 Die Nutzungsgebühr für die vereinbarten Leistungen sind je nach gewähltem Produkt, monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus zur Zahlung fällig. net-haus stellt die Nutzungsgebühr für die vereinbarten Leistungen mit Beginn der Laufzeit in Rechnung. Sofern der Anwender Leistungen erwirbt, die nicht mit der Nutzungsgebühr abgegolten, sondern separat zu vergüten sind, stellt net-haus diese nach Erbringung der Leistung in Rechnung. Alle Rechnungen werden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig.
8.3 Unbeschadet weitergehender Rechte ist net-haus zur Erbringung der nach dieser Nutzungsvereinbarung geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.
8.4 Der Anwender ist mit der Ausstellung von Rechnungen in einem elektronischen Format und deren elektronischer Übermittlung (elektronische Rechnungen) durch net-haus einverstanden. Der Anwender verpflichtet sich, geeignete innerbetriebliche Kontrollverfahren festzulegen, um die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gemäß den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts zu gewährleisten. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wünscht der Anwender die Übermittlung von Rechnungen auf Papier, kann net-haus einen Aufschlag für erhöhte Verwaltungskosten gemäß der allgemeinen Preisliste von net-haus berechnen.
8.5 net-haus ist zur Änderung der vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen berechtigt. net-haus kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Entgelte mehr als 10 %, kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung diese Nutzungsvereinbarung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Entgelte in Kraft treten soll.
8.6 Der Anwender darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von net-haus verrechnen. Ebenso darf der Anwender Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von net-haus anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Anwenders geltend machen.
8.7 Bei Zahlungsverzug des Anwenders zu fälligen Rechnungen (Nutzungsgebühren und andere Leistungen) ab 30 Kalendertagen ist net-haus unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu verweigern und die noch offenen Nutzungsgebühren für den vereinbarten restlichen Leistungszeitraum fällig zu stellen. Erst nach vollständigen Zahlungseingang wird durch net-haus die Leistungsunterbrechung aufgehoben.

9. Leistungsunterbrechungen

9.1 net-haus ist berechtigt, Leistungen zu unterbrechen, wenn außerhalb vereinbarter Wartungsfenster im Vorhinein nicht planbare Arbeiten an ihren Systemen vorzunehmen sind, die ohne eine Unterbrechung der Leistungen nicht durchgeführt werden können, und die Unterbrechung von unerheblicher Dauer ist.
9.2 net-haus ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten und den Zugang des Anwenders mit sofortiger Wirkung zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass von den Einrichtungen des Anwenders oder der Nutzung von main10 die Gefahr von nicht nur unerheblichen Schäden für net-haus oder Dritte ausgeht oder droht. Hierzu gehört insbesondere die Gefahr der Verbreitung von Viren oder anderen Angriffen auf die Sicherheit der Systeme, Einrichtungen und Daten von net-haus oder ihren Kunden oder der Überlastung des Netzes durch vertragswidrige Nutzung. Dasselbe gilt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass main10 vom Anwender oder einem Dritten, der Passwörter oder Infrastruktur des Anwenders nutzt, rechts- oder vertragswidrig genutzt wird. Bei einer Zurückhaltung von Leistungen nach dieser Ziffer 7.2 bleibt die Zahlungspflicht des Anwenders bestehen.
9.3 Zeiten berechtigter Sperren und Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung vereinbarter Verfügbarkeiten und anderer vereinbarter Service Level außer Betracht. Sperren und Unterbrechungen werden unverzüglich aufgehoben, wenn die Gründe für ihre Vornahme entfallen sind.
9.4 net-haus wird den Anwender nach Möglichkeit im Voraus – andernfalls unverzüglich im Nachhinein ‒ über Leistungsunterbrechungen und deren voraussichtliche Dauer per E-Mail oder in sonst geeigneter Weise informieren.

10. Mängel der Leistungen von net-haus

Soweit Leistungen von net-haus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel unterliegen, haftet net-haus für Mängel ihrer Leistungen, die nach Bereitstellung von main10 auftreten, wie folgt:

10.1 net-haus haftet dafür, dass die Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Gebrauchstauglichkeit gemäß dem in der Produktbeschreibung und diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen Leistungsumfang mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Die Haftung von net-haus für Mängel, die bei Bereitstellung der Leistungen bereits vorhanden waren (anfängliche Mängel), ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn net-haus den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat sowie im Falle von Personenschäden.
10.2 Mängel hat der Anwender unverzüglich unter ausführlicher Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Die Mängelanzeige soll schriftlich (z. B. per Email) erfolgen.
10.3 net-haus wird vom Anwender ordnungsgemäß gerügte Mängel ihrer Leistungen binnen angemessener Frist beseitigen. net-haus kann Mängel auch durch Änderung der Leistungen beseitigen, sofern sich hierdurch der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang nicht in für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen erheblichen Aspekten ändert. Der Anwender wird net-haus bei der Analyse und Beseitigung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenfrei unterstützen, z. B. durch Überlassung erforderlicher Informationen, Teilnahme an Tests sowie Bereitstellung von Datensicherungen.
10.4 Machen Dritte gegenüber dem Anwender geltend, dass die Nutzung von main10 Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Anwender verpflichtet, net-haus dies unverzüglich anzuzeigen. Er wird außerdem net-haus auf Wunsch von net-haus und auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung überlassen. Der Anwender hat net-haus bei der Rechtsverteidigung in zumutbarem Umfang zu unterstützen, insbesondere durch Überlassung erforderlicher Informationen.
10.5 Im Falle erheblicher Mängel steht dem Anwender bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zu, die vereinbarte Vergütung angemessen, d.h. im Verhältnis des Werts der mangelfreien Leistung zum Wert der mangelbehafteten Leistung, zu reduzieren (Minderung) oder diese Nutzungsvereinbarung zu kündigen. Bei nur unerheblichen Mängeln der Leistungen sind Minderung und Kündigung ausgeschlossen. Der Anwender ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, kann net-haus den ihr entstandenen Aufwand für die Fehlersuche und -analyse dem Anwender nach ihrer allgemeinen Preisliste in Rechnung stellen.
10.6 Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Betrag gemäß Punkt 11.5 beschränkt.
10.7 Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beträgt zwölf Monate.

11. Beschränkung der Haftung von net-haus

11.1 net-haus haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Personenschäden sowie für das Fehlen von garantierten Eigenschaften im Umfang der Garantie.
11.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten – dies sind Pflichten, auf deren Einhaltung der Anwender in besonderem Maße vertrauen darf ‒ haftet net-haus, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach uneingeschränkt, jedoch der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.
11.3 net-haus haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
11.4 net-haus haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen, soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.
11.5 Die Haftung von net-haus gemäß Ziffer 9.2 ist für alle während eines Vertragsjahres verursachten Schäden und Aufwendungen auf den Betrag der für dieses Vertragsjahr vereinbarten Vergütung beschränkt. Die Haftung von net-haus ist in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von net-haus abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
11.6 Die Regelungen der Ziffer 11 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von net-haus.
11.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12. Geheimhaltung und Datenschutz

12.1 Jede Partei ist verpflichtet, die ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu nutzen. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Anwenders sind insbesondere die vom Anwender in main10 übermittelten Daten. Soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei auch eigenen Mitarbeitern und ihren Rechts- und Steuerberatern, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. net-haus ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Anwenders ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit diese die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags nutzen müssen. Im Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen (z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Im Falle der beabsichtigten Offenlegung gegenüber Gerichten oder Behörden ist die andere Partei rechtzeitig vorab zu informieren, es sei denn, diese Information ist rechtlich unzulässig. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar den hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung verpflichtet werden, bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei zugänglich gemacht werden.
12.2 Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach dieser Nutzungsvereinbarung entfallen für solche Informationen, für die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (I) allgemein bekannt waren oder nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind, oder (II) der empfangenden Par tei bekannt waren, bevor sie ihr von der offenlegenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (III) sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Informationen der offenlegenden Partei entwickelt hat oder (IV) sie von Dritten, die ihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig erhalten hat.
12.3 Jede Partei kann von der anderen Partei jederzeit die Rückgabe ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
12.4 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen beachten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten wird net-haus nur solche Mitarbeiter ihres Unternehmens einsetzen, die bei der Aufnahme ihrer Tätigkeiten gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
12.5 Personenbezogene Daten des Anwenders, die dieser in main10 einstellt, wird net-haus im Auftrag gemäß Datenschutzgrundverordnung verarbeiten. Dazu werden die Parteien eine Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Datenschutzgrundverordnung abschließen.
12.6 Stellt der Anwender personenbezogene Daten von Dritten in main10 ein, so ist er gegenüber net-haus dafür verantwortlich und sorgt dafür, dass dies nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
12.7 Soweit net-haus Subunternehmer mit der Erfüllung von Aufgaben aus dieser Nutzungsvereinbarung beauftragt, ist net-haus dafür verantwortlich, dass die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch für die Subunternehmer gelten.

13. Vertragslaufzeit und Kündigung, Folgen der Vertragsbeendigung

13.1 Die Nutzungsvereinbarung tritt mit Annahme der Bestellung des Anwenders durch net-haus in Kraft. Die Annahme kann z. B. durch Auftragsbestätigung oder Übersendung des Passworts für den Zugang zu main10 erfolgen.
13.2 Die Nutzungsvereinbarung wird zunächst für eine feste Laufzeit von 1, 3 oder 12 Monaten geschlossen. Die Nutzungsvereinbarung verlängert sich bei einer vereinbarten Laufzeit von 1 Monat um einen weiteren Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Bei Laufzeiten > 1 Monat verlängert sich die Laufzeit jeweils um die vereinbarte Vetragslauflaufzeit , wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit von einer Partei ordentlich gekündigt wird. Mit den vorstehend aufgeführten Fristen kann der Anwender auch einzelne zusätzliche User und einzelne Module kündigen. Im Falle der Kündigung einzelner User oder einzelner Module hat der Anwender die in der Produktbeschreibung und Benutzerdokumentation geregelten Mitwirkungspflichten einzuhalten.
13.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung für net-haus liegt unter anderem dann vor, wenn der Anwender seine Pflichten aus dieser Nutzungsvereinbarung oder die Urheberrechte an main10 erheblich verletzt. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs besteht für net-haus dann, wenn der Anwender mit fälligen Zahlungen in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der der Nutzungsgebühr für zwei Quartale entspricht. Sonstige Rechte der kündigenden Partei bleiben unberührt.
13.4 Kündigungen sind schriftlich (Brief) zu erklären.
13.5 Mit Beendigung der Nutzungsvereinbarung kann der Anwender die Leistungen nicht mehr nutzen. Bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit kann der Anwender seine Daten herunterladen, Näheres regelt die Benutzerdokumentation. Mit Vertragsende wird der Zugang des Anwenders zur net-haus main10 und den Daten endgültig gesperrt, und die vorhandenen Daten werden gelöscht. Ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Anwender in main10 eingestellten Daten steht net-haus nicht zu.

14. Benennung des Kunden als Referenzkunden

net-haus ist es gestattet, den Kunden nach Abschluss der Vereinbarung als Referenzkunden zu benennen.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Soweit diese Nutzungsvereinbarung keine besondere Form vorsieht, können sämtliche Erklärungen der Parteien auch mittels E-Mail abgegeben werden.
15.2 net-haus ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies berührt nicht die Verpflichtungen von net-haus gegenüber dem Anwender, einschließlich der Verpflichtung zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen (auch durch die Erfüllungsgehilfen).
15.3 Der Anwender ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von net-haus nicht berechtigt, diese Nutzungsvereinbarung als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf Dritte zu übertragen oder von Dritten ausüben zu lassen.
15.4 Diese Nutzungsvereinbarung und die darin in Bezug genommenen Dokumente regeln abschließend die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der Nutzungsvereinbarung im Übrigen. Dasselbe gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
15.5 net-haus kann diese Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten ändern. Die Änderungen werden dem Anwender schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Anwender hat das Recht, den Änderungen binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Anwender den Änderungen nicht, gelten diese als angenommen, und die Nutzungsvereinbarung wird mit Inkrafttreten der Änderungen zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Auf diese Folge wird net-haus den Anwender bei der Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen. Widerspricht der Anwender den Änderungen, ist net-haus berechtigt, die Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.
15.6 Diese Nutzungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UNKaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
15.7 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. net-haus ist jedoch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 01.02.2024

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